Allgemeine Versicherungs-AG
§ 1 Versicherte Gefahr, Versicherungsfall
§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen
§ 4 Versicherte Kosten
§ 5 Versicherungsort
§ 6 Anpassung der Versicherung
§ 7 Entschädigung als Geldleistung
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 9 Besondere gefahrerhöhende Umstände
§ 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspä-
teter Zahlung oder Nichtzahlung des Einmal- oder Erstbeitrages
§ 3 Dauer und Ende des Vertrages
§ 4 Folgebeitrag
§ 5 Lastschriftverfahren
§ 6 Ratenzahlung
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 9 Gefahrerhöhung
§ 10 Überversicherung
§ 11 Mehrere Versicherer
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 13 Aufwendungsersatz
§ 14 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 19 Repräsentanten
§ 20 Verjährung
§ 21 Gerichtsstand
§ 22 Anzuwendendes Recht und Vertragssprache
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Abschnitt A § 3), die
durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen,
Muschelausbrüche),
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolier-
verglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahr-
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
bb) Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
cc) Sturm, Hagel,
dd) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck,
Lawinen oder Vulkanausbruch
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
chen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger-
krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
chen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
chen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder ra-
dioaktive Substanzen.
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten,
a) fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus
Glas.
b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Ent-
schädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag be-
grenzt.
c) sonstigen Sachen.
Nicht versichert sind
a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und
Handspiegel,
b) Fotovoltaikanlagen,
c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elek-
tronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte
sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).
e) Gewächshäuser einschl. Innenverglasung,
f) Abdeckungen und Überdachungen von Schwimmbädern im Freien.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten
für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Not-
verglasungen),
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
Der Versicherer ersetzt bis zum jeweils vereinbarten Betrag die infolge
eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von
versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder
Gerüstkosten),
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen,
Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe Ab-
schnitt A § 3),
c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen
von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen,
Markisen usw.),
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauer-
werk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Ge-
bäude oder Räume von Gebäuden.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, be-
steht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisent-
wicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der
Beitrag.
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines je-
den Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode
entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bun-
desamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert
haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für ge-
mischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäu-
de. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel
aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Verän-
derungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.
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