Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung
der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des
Beitrages kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform
zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung genügt die recht-
zeitige Absendung.
a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Geldleistung.
b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der
zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederbeschaffung in
gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt A § 3), die Lieferung an den
Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes
(z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der
Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen)
notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe
ersetzt (siehe Abschnitt A § 4).
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung
unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten
Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache
im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versi-
cherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Not-
verschalungen) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben
und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Abschnitt A § 4) ist
der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
b) Kürzungen nach Nr. 1 e) gelten entsprechend für die versicherten Ko-
sten.
Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterver-
sicherung vor, wenn der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versi-
cherungsfalles höher ist als die Versicherungssumme.
Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem
Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach fol-
gender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag
multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche-
rungswert.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe
Abschnitt A § 4) gilt die Kürzung entsprechend.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent-
schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als
nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche-
rer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-
schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi-
cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die an-
deren Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
bestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Restwerte werden angerechnet.
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers
zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens
den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sa-
che mindestens zu zahlen ist.
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach
Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu
verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz
des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei
4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, 2 a) und Nr. 2 b) ist der
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht ge-
zahlt werden kann.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be-
stehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versi-
cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Ver-
sicherungsfalles noch läuft.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann
insbesondere dann vorliegen, wenn
a) die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
b) der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
c) das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
d) im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
e) Art und Umfang eines Betriebes - gleich welcher Art - verändert wird,
soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsver-
sicherung vereinbart ist.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1,
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Ver-
sicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rück-
trittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kennt-
nis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin-
gungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so
ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungs-
nehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf
einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versi-
cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versi-
cherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1
leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn,
der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe a)), zum
Rücktritt (siehe b)) und zur Kündigung (siehe c)) sind jeweils ausge-
schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenum-
stand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt.
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