Allgemeine Versicherungs-AG
Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe
Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) muss der Versicherer in-
nerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände
angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er
nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt,
zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Recht begründen.
Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt (siehe
Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
hat.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
schlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche-
rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-
sigkeit zur Last fällt.
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum
Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) erlöschen
mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Ver-
sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein-
maligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlt.
Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver-
sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versiche-
rungsschutz.
Der Versicherungsnehmer hat den ersten oder einmaligen Beitrag un-
verzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen, jedoch
nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbe-
ginn.
Der Versicherungsschutz beginnt auch dann zu dem vereinbarten Zeit-
punkt, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert wird, der Bei-
trag aber unverzüglich gezahlt wird.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als
erster Beitrag.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig im Sinne von Nr. 2, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Ver-
sicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versiche-
rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsneh-
mer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
des Beitrages aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsneh-
mer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spä-
testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
eine Kündigung zugegangen ist.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum
Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer-
den.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
des Risikos Kenntnis erlangt.
a) Soweit Versicherungsschutz für Glas im privaten Haushalt vereinbart
ist, gilt
aa) als Wegfall des versicherten Interesses insbesondere die voll-
ständige und dauerhafte Auflösung des Haushaltes nach Aufnahme
des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder
nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
bb) Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungs-
nehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über
die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens je-
doch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn
nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben
Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
b) Soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsver-
sicherung vereinbart ist, gilt als Wegfall des versicherten Interesses
insbesondere das Ende der Verfügungsgewalt des Versicherungsneh-
mers über die versicherten Geschäftsräume oder Betriebsstätte.
a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen
Versicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versiche-
rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums
bewirkt ist.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages in
Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen.
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger
Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wo-
chen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die
Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück-
ständigen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und au-
ßerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht
- aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah-
lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit so-
fortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der
Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug ist.
bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
drücklich hinzuweisen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver-
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