Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer inner-
halb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe-
stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf
die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versi-
cherers (siehe Nr. 3 b)) bleibt unberührt.
Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren vereinbart
worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
Beitrages für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere
Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen wer-
den können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung
in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
stehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch
die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Last-
schrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden.
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den
vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise
in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
Im Falle der Fälligkeit der gestundeten Raten aufgrund Verzugs entfällt
die Ratenzahlungsvereinbarung auch für künftige Versicherungsperioden.
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versiche-
rungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung
innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den
auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages
zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung
über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zu-
gestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufs-
frist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu-
sätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu er-
statten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen
der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht
angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirk-
samwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers
beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
schäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers
wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der
Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrages ver-
pflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine an-
gemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der
Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
teil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in
diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer
vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegen-
heiten.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenü-
ber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers
ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kennt-
nis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -
anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung
- ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände
dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versi-
cherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unver-
züglich der Polizei anzuzeigen;
ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schaden-
stelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben
worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schaden-
bild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren;
gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf
Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versi-
cherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi-
cherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht
zu gestatten;
hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Be-
schaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem
Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls
zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
Umständen möglich ist.
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder
2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh-
mer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Ver-
sicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist
der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä-
rung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um-
stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles
oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte In-
anspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen,
wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versi-
cherer vor Vertragsschluss gefragt hat (siehe Abschnitt A § 9).
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