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Allgemeine Versicherungs-AG
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert
gelten soll.
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung
vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorheri-
ge Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen
oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich
anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung un-
abhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer
dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
erlangt hat.
a) Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a),
kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versi-
cherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrläs-
sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versi-
cherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2
b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Ge-
fahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden er-
höhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als
10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten
Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-
haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung
nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung be-
standen hat.
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
nehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi-
cherungsnehmer zu beweisen.
b)
für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-
gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer
seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-
nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3
entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die An-
zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrer-
höhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
den Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für
die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
erhöhten Beitrag verlangt.
Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Inter-
esses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versiche-
rungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zu-
gang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des Beitrages der
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn
der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden
wäre.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr ver-
sichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unver-
züglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Versicherungssumme anzugeben.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vor-
sätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in
Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berech-
tigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt
nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles
Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe
der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet,
dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach
seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im
Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so er-
mäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise,
dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen der
Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Ab-
sicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
teil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfach-
versicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der spä-
ter geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme
unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt
ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versiche-
rungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach-
versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der meh-
reren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind
in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder
im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Ver-
sicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versi-
cherungssummen und der Beiträge verlangen.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungs-
nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zu-
stimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-
schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
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