a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde
Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungs-
nehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht
zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten ge-
schlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach
zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte
oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Aus-
wirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwen-
dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglich
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch
den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend kürzen.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung be-
tragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter
Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
Versicherers entstanden sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen
Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse er-
bracht werden.
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens,
sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch
den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
cherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan-
spruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden
vorsätzlich verursacht.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Si-
cherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des
Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-
lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
mer.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspar-
teien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schrift-
form zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen
Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen
sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ih-
rem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
sam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam.
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich
herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist
die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil we-
gen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt,
so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei,
so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen.
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versi-
cherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder
zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Be-
trugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
als bewiesen.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem
Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer
bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versi-
cherers gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang
von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver-
sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-
sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Na-
mensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Briefes als zugegangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei-
nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge-
werblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend
Anwendung.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be-
endigung,
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und
während des Versicherungsverhältnisses.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versi-
cherungsnehmer zu übermitteln.
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