Allgemeine Versicherungs-AG
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur ge-
gen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten
seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um-
ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-
gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-
mittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch
das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines sol-
chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han-
delt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für
den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Ge-
richt geltend machen.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver-
mittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung han-
delt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz
oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
tend machen.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist deutsch.
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