Allgemeine Versicherungs-AG
Die Zusatzversicherung von Assistance-Leistungen bildet mit den Ge-
fahren Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implo-
sion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Einbruchdiebstahl, Raub
oder Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm oder
Hagel, Elementargefahren, weitere Gefahren für elektronische Sachen
und Ertragsausfall als Hauptversicherung eine Einheit und kann ohne
diese Hauptversicherung weder abgeschlossen noch fortgeführt werden.
Assistance ist grundsätzlich Serviceleistung, in bestimmten, nachge-
nannten Fällen, auch Kostenersatz in Geld.
Die Assistance-Zentrale nimmt Schadenmeldungen in unserem Namen
entgegen und organisiert versicherte Maßnahmen.
1.1 Die Assistance-Zentrale hilft Ihnen in Notfällen des Versicherungs-
alltags mit nachstehend aufgeführten Informationen.
1.2 Sie als Versicherter erhalten Adressen und Telefonnummern von
a) diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland;
b) geeigneten (insbesondere hinsichtlich Spezialisierung) Ärzten, Zahn-
ärzten und Krankenhäusern im Ausland;
c) Apotheken im Ausland;
d) Auskünfte über Visa, Einreise, Durchreise und Wiedereinreisebestim-
mungen im Ausland;
e) sowie Firmenprofile von Ihren Geschäftspartnern innerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland.
2.1 Übersetzungshilfe
Die Assistance-Zentrale hilft Ihnen bei Schwierigkeiten mit Polizei oder
Behörden nach einem Verkehrsunfall im Ausland mit einem telefonischen
Dolmetscherdienst in englischer und französischer Sprache.
2.2 Hilfe durch Bargeldvorschuss
a) Müssen Sie als versicherte Person nach einem Verkehrsunfall im
Ausland Reparaturkosten oder eine Strafkaution leisten, nimmt die
Assistance-Zentrale in Abstimmung mit Ihnen Kontakt mit Ihrem
Kreditinstitut auf.
b) Nach Vorliegen einer Bestätigung des Kreditinstitutes, dass ein ent-
sprechendes Guthaben vorhanden ist, erfolgt die Auszahlung eines
zinsfreien Kostenvorschusses bis max. 5.000 EUR Zug um Zug gegen
Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung durch Sie.
c) Der Vorschuss ist nach Rückreise, spätestens innerhalb drei Monaten
zurückzuzahlen. Wir können Verzugszinsen fordern, wenn Sie oder
die versicherte Person nach Ablauf von drei Monaten, auch nach Erhalt
einer Mahnung, nicht leisten.
Dieser Schutz besteht während der Versicherungsdauer für alle Reisen
bis zu einer ununterbrochenen Dauer von maximal zwei Monaten, soweit
Sie sich als versicherte Person mindestens 50 km (Luftlinie) von Ihrem
Wohnsitz entfernt aufhalten.
3.1 Hilfe durch Beteiligung an Lotsendienstkosten
Fallen Sie als versicherte Person als Fahrer des für die Reise benutzten
PKW wegen Unfall, Krankheit oder Tod aus, und kann kein Begleiter die
Aufgabe des Fahrers übernehmen, so wird die Rückführung des Fahr-
zeuges (PKW) zum Firmensitz organisiert. Kosten der Rückführung wer-
den bis 1.000 EUR übernommen.
3.2 Reiserückrufhilfe der versicherten Person
Ist Ihr Aufenthalt nicht bekannt und müssen Sie wegen
a) Tod, Unfall oder einer unerwarteten schweren Erkrankung Ihres Ehe-
gatten oder Ihres in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners, Ihrer
Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel und Schwiegereltern;
b) eines erheblichen Schadens an Ihrem Eigentum der durch Feuer, ein
Elementarereignis, Leitungswasser oder durch die vorsätzliche Straf-
tat eines Dritten entstanden ist; zurückgerufen werden, so werden die
Kosten für max. drei Reiserückrufversuche ersetzt.
3.3 Organisationshilfe bei Rückreise der versicherten Person
Müssen Sie aus einem der in Nr. 3.2 aufgeführten Gründe die Rückreise
antreten, so wird hierbei organisatorische Hilfe geleistet.
3.4 Nachrichtenübermittlungshilfe
Müssen Angehörige der versicherten Person oder Ihre Firma von einem
Vorfall nach § 2 Nr. 3.2 a) und b) benachrichtigt werden, werden bis zu
drei Versuche organisiert. Kosten hierfür werden bis 1.000 EUR über-
nommen.
3.5 Hilfe beim Ersatz abhanden gekommener Reisedokumente der versi-
cherten Person
Müssen Reisedokumente ersetzt werden, so leisten wir organisatorische
Hilfe sowie Kostenübernahme bis 1.000 EUR.
3.6 Hilfe bei Beschaffung gestohlener Zahlungsmittel
a) Müssen gestohlene Zahlungsmittel ersetzt werden, so wird hierbei
organisatorische Hilfe geleistet bis zu einem Kostenaufwand von
500 EUR.
b) Auf Ihren Wunsch nimmt die Assistance-Zentrale Kontakt mit Ihrem
Kreditinstitut auf.
c) Nach Vorliegen einer Bestätigung Ihres Kreditinstituts, dass ein ent-
sprechendes Guthaben vorhanden ist und eines Nachweises der An-
zeige des Diebstahls bei der zuständigen Polizeidienststelle, erfolgt
die Auszahlung eines zinsfreien Vorschusses bis max. 1.000 EUR Zug
um Zug gegen Unterzeichnung einer Rückzahlungsverpflichtung durch
Sie.
d) Die Bestimmung des § 2 Nr. 2.2 c) gilt entsprechend.
Versicherungsschutz besteht
1. mit Ausnahme des § 2 Nr. 1.2 e) nur im Ausland, nicht innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland;
2. im Falle des § 2 Nr. 3.1 (Hilfe durch Beteiligung an Lotsendienst-
kosten) und des § 2 Nr. 3.2 (Reiserückrufhilfe) europaweit;
3. in den übrigen Fällen weltweit
1. Versichert sind Sie als im Versicherungsschein als Versicherungs-
nehmer genannte Person oder die im Versicherungsschein als Versiche-
rungsnehmer genannte juristische Person. Bei Handelsgesellschaften
sind deren geschäftsführende Gesellschafter versichert.
2. Versichert sind nur Personen, die ihren Wohnsitz und ständigen Auf-
enthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben.
1. Versicherungsschutz wird ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
nicht gewährt
a) bei Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, Revolution, Re-
bellion oder Aufstand;
b) bei inneren Unruhen;
c) bei Terror;
d) bei Schäden, die durch Verfügung von hoher Hand oder Kernenergie,
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen unmittelbar oder
mittelbar verursacht werden;
e) bei vorsätzlicher Ausübung von Straftaten und Vergehen durch Sie
oder Ihren Repräsentanten oder einem Versuch hierzu;
2. Werden Sie oder die versicherte Person von einem der Ereignisse ge-
mäß § 5 Nr. 1 a), b) oder c) überrascht, besteht Versicherungsschutz
innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Ausbrechen, soweit uns
eine Beistandsleistung möglich ist.
1. Die Ausübung der Rechte steht ausschließlich Ihnen zu.
2. Soweit Kenntnis oder Verhalten von Ihnen von rechtlicher Bedeutung
sind, kommt auch die Kenntnis oder das Verhalten eines Versicherten in
Betracht.
3. Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so
gilt dies auch gegenüber dem Versicherten.
- 1 -