Klauseln zur Geschäfts-Inhaltsversicherung (F063_0_201101)
Die nachstehenden Klauseln und Besonderen Vereinbarungen haben grundsätzlich
Gültigkeit (sofern die entsprechende Sparte beantragt bzw. angeboten ist).
Zur Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm-, Elementarschaden-Versicherung sowie den EC-
Zusatzgefahren
Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines
Provisoriums; Luftfracht (Klausel 101/001/1)
In Erweiterung zu § 13 AVB Geschäfts-Inhalt ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Ver-
sicherungssumme (auf Erstes Risiko) entstehende Kosten für
a) Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten,
b) Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums,
c) Luftfracht,
die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalls aufwenden muss.
Mehrkosten durch Verwendung umweltfreundlicher Materialien (Klausel 101/017/0)
In Erweiterung von § 13 AVB Geschäfts-Inhalt sind Mehrkosten versichert, die entstehen, wenn zur Wie-
derherstellung bzw. Reparatur versicherter Sachen umweltfreundliche (ökologische) Materialien ver-
wendet werden.
Mehrkosten durch Verwendung wasser- bzw. energiesparender Geräte im Betrieb (Klausel 101/018/0)
In Erweiterung von § 13 AVB Geschäfts-Inhalt sind Mehrkosten für neu zu beschaffende wasser- bzw.
energiesparende Geräte im Betrieb versichert, wenn nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall
Geräte im Betrieb zerstört, beschädigt oder abhandengekommen sind.
Ausschluss bei Spezialversicherung (Klausel 999/062/0)
Nicht versichert sind Gegenstände, soweit für sie Versicherungsschutz durch eine Spezialversicherung
besteht.
Grobe Fahrlässigkeit (Klausel 999/120/0)
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen verzichtet der Versicherer bei der
grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls bis zu einer Schadenhöhe von einschließlich
5.000 EUR darauf, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Bei einer Schadenhöhe, die 5.000 EUR übersteigt, wird der über diese Summe hinausgehende Scha-
denbetrag in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
hältnis gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen gekürzt.
Rückwirkungsschäden (unbenannte Zulieferer) - Geltungsbereich Europa (Klausel 101/028/0)
1. Abweichend von § 14 Nr. 5 AVB Geschäfts-Inhalt kann sich der Sachschaden entsprechend § 3 Nr. 1.1
bis 1.5 sowie 1.7 AVB Geschäfts-Inhalt auch auf einem Betriebsgrundstück eines mit dem Versiche-
rungsnehmer durch Zulieferung von Produkten in laufender Geschäftsverbindung stehenden Unterneh-
mens (Zulieferer) ereignen. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke
innerhalb Europas. Nicht mitversichert sind Brand- und/oder Explosionsschäden durch Terrorismus in
Großbritannien (England, Schottland, Wales) und Nordirland.
2. Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
3. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungs-
schadens macht, werden nicht ersetzt, soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die
Höchstentschädigung nach Nr. 2 übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers
beruhen.
4. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Zur Feuerversicherung
Regressverzicht der Feuerversicherer (Klausel 501/044/0)
Unser Unternehmen ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen Regressverzicht bei übergrei-
fenden Feuerschäden beigetreten. Der Verzicht erfasst Regressforderungen von 150.000 EUR bis zu
600.000 EUR. Auf Regressforderungen unter 150.000 EUR verzichten die Abkommensunternehmen nicht,
weil Sie sich gegen Regresse in dieser Höhe durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung selbst
schützen können.
Allgemeine Versicherungs-AG